
In den meisten Kantonen wird eine Erbschaftssteuer entrichtet.
Nebst Einkommen und Vermögen müssen beim Ausfüllen der Steuererklärung viele weitere Posten angegeben werden, so auch die Erbschaft. So wird eine Erbschaftssteuer von jenen Personen entrichtet, die als Erben einen Nachlass übernehmen. Die Erbschaftssteuer zählt zu den Rechtsverkehrssteuern, weil sie an Übertragungen von Vermögensrechten anknüpfen. Als Berechnungsgrundlage gilt der Wert des übertragenen Vermögens, wobei Zuwendungen von persönlichen Gegenständen oder persönlicher Hausrat nicht darunter fallen. Die Erbschaftssteuer wird dabei nicht vom Bund, sondern von einigen Kantonen und Gemeinden erhoben.
Die Art der Besteuerung variiert, jedoch ist es in der Regel so, dass für Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen und Stief- oder Pflegekinder von der Erbschaftssteuer befreit sind. Falls eine Steuer behoben wird, abhängig vom jeweiligen Kanton, so hängt die Höhe zum einen vom Vermögensbetrag sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und der verstorbenen Person ab. Dabei gilt grundsätzlich: je enger der Verwandtschaftsgrad, desto tiefer der Steuerbetrag.
Der einzige Kanton, der keine Erbschaftssteuer erhebt ist der Kanton Schwyz. Auch der Kanton Obwalden möchte die Erbschaftssteuer im Jahre 2017 abschaffen, um seine Steuer-Attraktivität zu steigern. Somit besteuern die meisten Kantone Erbschaften. Eine Einführung bei der Bundessteuer ist kein Thema, eine entsprechende Initiative wurde im vergangenen Jahr abgelehnt.