
Eine einmalige Selbstanzeige ist straflos.
In vielen Fällen müssen beim Ausfüllen der Steuererklärung neue oder sich ändernde Posten angegeben werden. Doch manchmal ist es der Fall, dass manche steuerpflichtige Personen über Einkommen und Vermögen verfügen, welches in den vergangenen Jahren nicht oder nur teilweise deklariert wurde und dies nun in der Steuererklärung angegeben werden soll. Im Prinzip handelt es sich hierbei um Steuerhinterziehung, was strafbar ist. Dennoch gibt es die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen. Bei einer solchen erstmaligen Selbstanzeige bleibt die Hinterziehung straflos. Zudem muss die Steuerverwaltung noch keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Dann bleibt die Selbstanzeige kostenlos. Des Weiteren wird eine Nachsteuer inklusive Verzugszinsen erhoben.
Wer sich im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige selber anzeigen will, muss alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile, wie zum Beispiel Liegenschaften oder Bankkonti offen legen. Zudem muss man vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung kooperieren.
Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften oder besondere Formulare. Um sich selbst anzuzeigen, müsssen alle Belege zusammengestellt und ein entsprechendes Schreiben an die Steuerverwaltung gerichtet werden. Somit reicht es nicht aus, die bisher verschwiegenen Posten einfach in der Steuererklärung aufzuführen. Der Hinweis muss explizit erfolgen. Es ist auch möglich, persönlich bei der Steuerbehörde vorzusprechen. Eine Begründung für die Steuerhinterziehung braucht es nicht, jedoch muss sie belegt werden.